ANSCHLUSSHEILBEHANDLUNG (AHB)
Wieder fit für Alltag und Beruf
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Reha-Maßnahme, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erfolgt und zur Weiterbehandlung erforderlich ist. Sie muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen.
Mit der Anschlussheilbehandlung in unseren Kliniken unterstützen wir Sie dabei, wieder schneller auf die Beine zu kommen.
Wir helfen Ihnen dabei, verlorene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen. Dabei erfassen wir das Gesundheitsproblem ganzheitlich, um eine bestmögliche Re-Integration in Familie, Arbeit und Gesellschaft zu erreichen.
Voraussetzungen für eine AHB
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine medizinische Rehabilitation, die direkt oder innerhalb von 14 Tagen nach einer Krankenhausentlassung oder einer ambulanten Operation erfolgt. Die durchgeführten Leistungen entsprechen denen der medizinischen Reha.
Der Patient/die Patientin muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er/Sie stimmt der Maßnahme zu.
- Die Akutphase der Erkrankung, insbesondere die Wundheilung ist abgeschlossen.
- Er/Sie ist frühmobilisiert.
- Er/Sie ist rehabilitationsfähig (selbständige Körperpflege keine Unterstützung bei Toilettengängen, beim Ankleiden und bei der Nahrungsaufnahme).
- Er/Sie kann aktiv an den Therapiemaßnahmen teilnehmen.
- Er/Sie ist reisefähig (im Ausnahmefall transportfähig).
- Die Diagnose ist geeignet für eine AHB.
Wer zahlt?
Die Kosten für eine Medizinische Reha können von nahezu allen Sozialleistungsträgern übernommen werden.
Wird die Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, zahlt meist die Krankenkasse. Eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit finanziert meist der Rentenversicherungsträger.
Wie oft?
Zwischen zwei Reha-Maßnahmen muss in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren liegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme ambulant oder stationär durchgeführt wurde. Nicht anzurechnen sind allerdings Leistungen zur medizinischen Vorsorge.
Bei medizinisch dringender Erforderlichkeit kann die Krankenkasse eine Ausnahme machen. Diese muss aber mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind und ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Kann ich mir die Klinik selbst aussuchen?
Nach § 8 Sozialgesetzbuch IX haben Sie bei der Auswahl Ihrer Reha-Klinik ein Wunsch- und Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass Ihre Wunschklinik zertifiziert ist und Ihrer Wahl keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Alle Vital-Kliniken sind zertifiziert und entsprechen somit den Qualitätsansprüchen.
Ein Musterschreiben zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier.
Lehnt der Kostenträger die ausgewählte Klinik ab, sollten Sie telefonisch Rücksprache mit den Sachbearbeitern halten. Beziehen Sie sich dabei auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Hat dies keinen Erfolg, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn möglich, ergänzen Sie diesen mit einem Gutachten oder der Stellungnahme Ihres Arztes. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel vier Wochen nach Zugang des Schreibens. Falls Sie mehr Zeit benötigen, legen Sie vorerst Widerspruch ohne Begründung ein und reichen Sie diese nach.
Mit welchem Krankheitsbild gehe ich in welche Klinik?
Wir bieten in unseren Kliniken die Behandlung in den Bereichen Orthopädie, Neurologie, Psychosomatik/Traumatherapie und Innere Medizin an.
Was wir wo behandeln erfahren Sie hier.
Wie kann ich eine AHB beantragen?
Das Krankenhaus stellt fest, ob eine AHB erforderlich ist. Die Antragsstellung übernimmt der
Stationsarzt der Klinik in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst.
Nach welchen Kriterien soll ich die Klinik auswählen?
Erkundigen Sie sich nach Empfehlungen von Ärzten und Bekannten, informieren Sie sich aber unbedingt auch selbst! Setzen Sie dabei nicht nur auf Bewertungsportale, sondern vergleichen Sie die Leistungen verschiedener Rehakliniken.
Wichtig: Nehmen Sie sich Zeit für die Recherche! Fragen Sie auch gerne direkt in der Klinik nach, wenn Sie eine bestimmte Therapieform suchen.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Die Zuzahlung zur Medizinischen Reha und AHB beträgt 10,00 Euro pro Tag (§ 40 Abs. 5, Abs. 7 SGB V). Die Zuzahlung für Anschlussheilbehandlungen ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt (bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen werden angerechnet, §§ 39, 40 Abs. 6 SGB V).
Reha-Leistungen und Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei.
Muss ich Urlaub nehmen?
Für stationäre Medizinische Reha-Maßnahmen müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Es besteht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).