MEDIZINISCHE REHABILITATION
Wieder fit für Alltag und Beruf
Mit der Medizinischen Rehabilitation in unseren Kliniken unterstützen wir Sie dabei, Ihren Gesundheitszustand zu verbessern und verloren gegangene oder eingeschränkte Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen.
Dabei erfassen wir das Gesundheitsproblem ganzheitlich, um eine bestmögliche Re-Integration in Familie, Arbeit und Gesellschaft zu erreichen.
Voraussetzungen für eine Medizinische Rehabilitation
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:
- Die Reha-Maßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
- Die Reha-Maßnahme muss vom Arzt verordnet sein und vom Kostenträger vorher genehmigt werden.
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):
- die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert und
- voraussichtlich kann
a) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
b) eine geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit
• der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden oder
• ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden
Des Weiteren sind die folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen (§ 11 SGB VI):
- Wartezeit von 15 Jahren oder
- Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen
Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
- in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
- vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Wer zahlt?
Die Kosten für eine Medizinische Reha können von nahezu allen Sozialleistungsträgern übernommen werden.
Wird die Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, zahlt meist die Krankenkasse. Eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit finanziert meist der Rentenversicherungsträger.
Wie oft?
Zwischen zwei Reha-Maßnahmen muss in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren liegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme ambulant oder stationär durchgeführt wurde. Nicht anzurechnen sind allerdings Leistungen zur medizinischen Vorsorge.
Bei medizinisch dringender Erforderlichkeit kann die Krankenkasse eine Ausnahme machen. Diese muss aber mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind und ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Wie kann ich eine Medizinische Rehabilitation beantragen?
In der Regel empfiehlt Ihr behandelnder Arzt (Hausarzt oder behandelnder Facharzt) eine Rehabilitationsmaßnahme. Er bestätigt mit einem Attest oder entsprechenden Formular, dass eine Rehabilitation bei Ihrem Krankheitsbild notwendig ist.
Mit dieser Bescheinigung und einem Antragsformular, das Sie bei den Rentenversicherungen,
Krankenkassen oder Versicherungsämtern erhalten, beantragen Sie ein Heilverfahren beim zuständigen
Kostenträger, also wiederum der Rentenversicherung, Krankenkasse etc. Der entscheidet dann, ob
die Rehabilitationsmaßnahme bewilligt wird oder nicht.
Mit welchem Krankheitsbild gehe ich in welche Klinik?
Wir bieten in unseren Kliniken die Behandlung in den Bereichen Orthopädie, Neurologie, Psychosomatik/Traumatherapie und Innere Medizin an.
Was wir wo behandeln erfahren Sie hier.
Kann ich mir die Klinik selbst aussuchen?
Nach § 8 Sozialgesetzbuch IX haben Sie bei der Auswahl Ihrer Reha-Klinik ein Wunsch- und Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass Ihre Wunschklinik zertifiziert ist und Ihrer Wahl keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Alle Vital-Kliniken sind zertifiziert und entsprechen somit den Qualitätsansprüchen.
Ein Musterschreiben zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier.
Lehnt der Kostenträger die ausgewählte Klinik ab, sollten Sie telefonisch Rücksprache mit den Sachbearbeitern halten. Beziehen Sie sich dabei auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Hat dies keinen Erfolg, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn möglich, ergänzen Sie diesen mit einem Gutachten oder der Stellungnahme Ihres Arztes. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel vier Wochen nach Zugang des Schreibens. Falls Sie mehr Zeit benötigen, legen Sie vorerst Widerspruch ohne Begründung ein und reichen Sie diese nach.
Nach welchen Kriterien soll ich die Klinik auswählen?
Erkundigen Sie sich nach Empfehlungen von Ärzten und Bekannten, informieren Sie sich aber unbedingt auch selbst! Setzen Sie dabei nicht nur auf Bewertungsportale, sondern vergleichen Sie die Leistungen verschiedener Rehakliniken.
Wichtig: Nehmen Sie sich Zeit für die Recherche! Fragen Sie auch gerne direkt in der Klinik nach, wenn Sie eine bestimmte Therapieform suchen.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Die Zuzahlung zur Medizinischen Reha und AHB beträgt 10,00 Euro pro Tag (§ 40 Abs. 5, Abs. 7 SGB V). Die Zuzahlung für Anschlussheilbehandlungen ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt (bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen werden angerechnet, §§ 39, 40 Abs. 6 SGB V).
Reha-Leistungen und Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei.
Muss ich Urlaub nehmen?
Für stationäre Medizinische Reha-Maßnahmen müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Es besteht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).